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CH-BL
§ 31 Gesetz über den Bevölkerungsschutz im Kanton Basel-Landschaft (Bevölkerungsschutzgesetz BL, BSG BL) - Aufgaben der Einwohnergemeinden
Kulturgüterschutz
§ 31 Bevölkerungsschutzgesetz BL, BSG BL · Aufgaben der Einwohnergemeinden
1. Die Einwohnergemeinden erstellen ein Inventar geschützter Kulturgüter von lokaler Bedeutung und führen es periodisch nach.
2. Die Einwohnergemeinden erstellen in Zusammenarbeit mit den Partnerorganisationen eine Einsatz- und Evakuationsplanung für die Kulturgüter von lokaler Bedeutung.
3. Sie informieren die Eigentümerinnen und Eigentümer von Kulturgütern über die Vorbereitung und Durchführung von Schutzmassnahmen.