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CH-BL
§ 30 Gesetz über den Bevölkerungsschutz im Kanton Basel-Landschaft (Bevölkerungsschutzgesetz BL, BSG BL) - Kostenersatz
Gemeinsame Bestimmungen
§ 30 Bevölkerungsschutzgesetz BL, BSG BL · Kostenersatz
1. Die Einwohnergemeinden und der Kanton können die Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen und schweren Mangellagen entstehen, den Verursachern und den Verursacherinnen in Rechnung stellen.
2. Die Kosten der Partnerorganisationen können in dem Umfang in Rechnung gestellt werden, den die Gesetzgebungen betreffend die jeweiligen Partnerorganisationen vorsehen.