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731 CH-BL

§ 25 Gesetz über den Bevölkerungsschutz im Kanton Basel-Landschaft (Bevölkerungsschutzgesetz BL, BSG BL) - Aufgebot der Führungsstäbe

Gemeinsame Bestimmungen
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§ 25 Bevölkerungsschutzgesetz BL, BSG BL · Aufgebot der Führungsstäbe

1. Die Führungsstäbe können durch die Einsatzleitzentrale der Polizei Basel-Landschaft, den zuständigen Einsatzleiter, die zuständige Einsatzleiterin oder den zuständigen Schadenplatzkommandanten, die zuständige Schadenplatzkommandantin sowie die zuständige Behörde aufgeboten werden.

2. Gemeindeführungsstäbe oder regionale Führungsstäbe können auch durch den Kantonalen Führungsstab aufgeboten werden.

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