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CH-BL
§ 23 Gesetz über den Bevölkerungsschutz im Kanton Basel-Landschaft (Bevölkerungsschutzgesetz BL, BSG BL) - Ausbildung der Führung
Aufgaben und Zuständigkeiten des Kantons
§ 23 Bevölkerungsschutzgesetz BL, BSG BL · Ausbildung der Führung
1. Der Kanton ist zuständig
a. für die Grundausbildung der Führungsstäbe der Einwohnergemeinden und des Kantons sowie des Schadenplatzkommandos;
b. für die Fortbildung des Kantonalen Führungsstabs und des Schadenplatzkommandos.
2. Der Kanton kann für betriebliche Führungsstäbe kostenpflichtige Grundausbildungs- und Fortbildungskurse anbieten.
3. Der Kanton kann Instruktionskurse, Stabs- und Einsatzübungen mit den Organisationen der Einwohnergemeinden und des Kantons durchführen. Diese sind zur Teilnahme verpflichtet.