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731 CH-BL

§ 23 Gesetz über den Bevölkerungsschutz im Kanton Basel-Landschaft (Bevölkerungsschutzgesetz BL, BSG BL) - Ausbildung der Führung

Aufgaben und Zuständigkeiten des Kantons
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§ 23 Bevölkerungsschutzgesetz BL, BSG BL · Ausbildung der Führung

1. Der Kanton ist zuständig

a. für die Grundausbildung der Führungsstäbe der Einwohnergemeinden und des Kantons sowie des Schadenplatzkommandos;

b. für die Fortbildung des Kantonalen Führungsstabs und des Schadenplatzkommandos.

2. Der Kanton kann für betriebliche Führungsstäbe kostenpflichtige Grundausbildungs- und Fortbildungskurse anbieten.

3. Der Kanton kann Instruktionskurse, Stabs- und Einsatzübungen mit den Organisationen der Einwohnergemeinden und des Kantons durchführen. Diese sind zur Teilnahme verpflichtet.

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