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CH-BL
§ 22 Gesetz über den Bevölkerungsschutz im Kanton Basel-Landschaft (Bevölkerungsschutzgesetz BL, BSG BL) - Zusammenarbeit mit anderen Kantonen und dem grenznahen Ausland
Aufgaben und Zuständigkeiten des Kantons
§ 22 Bevölkerungsschutzgesetz BL, BSG BL · Zusammenarbeit mit anderen Kantonen und dem grenznahen Ausland
1. Der Regierungsrat kann im Rahmen seiner Zuständigkeit Zusammenarbeitsverträge mit anderen Kantonen und dem grenznahen Ausland endgültig abschliessen.