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731 CH-BL

§ 22 Gesetz über den Bevölkerungsschutz im Kanton Basel-Landschaft (Bevölkerungsschutzgesetz BL, BSG BL) - Zusammenarbeit mit anderen Kantonen und dem grenznahen Ausland

Aufgaben und Zuständigkeiten des Kantons
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§ 22 Bevölkerungsschutzgesetz BL, BSG BL · Zusammenarbeit mit anderen Kantonen und dem grenznahen Ausland

1. Der Regierungsrat kann im Rahmen seiner Zuständigkeit Zusammenarbeitsverträge mit anderen Kantonen und dem grenznahen Ausland endgültig abschliessen.

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