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CH-BL
§ 21 Gesetz über den Bevölkerungsschutz im Kanton Basel-Landschaft (Bevölkerungsschutzgesetz BL, BSG BL) - Schadenplatzkommando
Aufgaben und Zuständigkeiten des Kantons
§ 21 Bevölkerungsschutzgesetz BL, BSG BL · Schadenplatzkommando
1. Der Regierungsrat ernennt kantonale Schadenplatzkommandantinnen und Schadenplatzkommandanten.
2. Sie sind Mitglieder des Kantonalen Führungsstabs.
3. Sie übernehmen bei einem Ereignis gemäss § 3 ff. oder für spezifische Aufgaben die Führung vor Ort.