Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
731 CH-BL

§ 21 Gesetz über den Bevölkerungsschutz im Kanton Basel-Landschaft (Bevölkerungsschutzgesetz BL, BSG BL) - Schadenplatzkommando

Aufgaben und Zuständigkeiten des Kantons
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 21 Bevölkerungsschutzgesetz BL, BSG BL · Schadenplatzkommando

1. Der Regierungsrat ernennt kantonale Schadenplatzkommandantinnen und Schadenplatzkommandanten.

2. Sie sind Mitglieder des Kantonalen Führungsstabs.

3. Sie übernehmen bei einem Ereignis gemäss § 3 ff. oder für spezifische Aufgaben die Führung vor Ort.

← § 20 Bevölkerungsschutzgesetz BL, BSG BL Gesetz über den Bevölkerungsschutz im Kanton Basel-Landschaft (Bevölkerungsschutzgesetz BL, BSG BL) - Zweck § 22 Bevölkerungsschutzgesetz BL, BSG BL →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →