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731 CH-BL

§ 20 Gesetz über den Bevölkerungsschutz im Kanton Basel-Landschaft (Bevölkerungsschutzgesetz BL, BSG BL) - Aufgaben des Kantonalen Führungsstabs

Aufgaben und Zuständigkeiten des Kantons
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§ 20 Bevölkerungsschutzgesetz BL, BSG BL · Aufgaben des Kantonalen Führungsstabs

1. Der Kantonale Führungsstab erstellt übergeordnete Vorsorge- und Einsatzplanungen für die Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und Krisen.

2. Er übernimmt bei Krisen die operative Führung.

3. Er übernimmt bei Grossereignissen bei Bedarf die operative Führung. Die Leiterin oder der Leiter des Kantonalen Führungsstabs entscheidet über den Bedarf.

4. Er übernimmt bei Katastrophen, Notlagen und schweren Mangellagen die operative Führung, soweit nicht die Führungsstäbe der Einwohnergemeinden zuständig sind.

5. Er ordnet die notwendigen Massnahmen an, sofern diese zum Schutz der Bevölkerung, der Tiere, der Umwelt, der Sach- und Kulturgüter unverzüglich getroffen werden müssen.

6. Jedes Mitglied des Kantonalen Führungsstabs kann in dringenden Fällen Massnahmen gemäss Abs. 5 anordnen.

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