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731 CH-BL

§ 2 Gesetz über den Bevölkerungsschutz im Kanton Basel-Landschaft (Bevölkerungsschutzgesetz BL, BSG BL) - Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Bevölkerungsschutzgesetz BL, BSG BL · Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz

1. Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz sind

a. die Polizei;

b. die Feuerwehr;

c. das Gesundheitswesen, einschliesslich des sanitätsdienstlichen Rettungswesens;

d. die technischen Betriebe;

e. der Zivilschutz.

2. Die Partnerorganisationen arbeiten zum Schutz der Bevölkerung und ihrer Lebensgrundlagen, soweit sinnvoll, unter einer gemeinsamen Führung in der Vorsorge sowie der Bewältigung von Ereignissen zusammen.

3. Die zuständigen Behörden können weitere kommunale und kantonale Stellen sowie private Organisationen und Einzelpersonen zur Zusammenarbeit mit dem Bevölkerungsschutz verpflichten, insbesondere im Einsatz, für die Vorsorge, die Ausbildung und für Übungen.

4. Private Organisationen und Einzelpersonen haben grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung für Dienstleistungen gemäss Abs. 3.

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