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CH-BL
§ 18 Gesetz über den Bevölkerungsschutz im Kanton Basel-Landschaft (Bevölkerungsschutzgesetz BL, BSG BL) - Strategische Führung
Aufgaben und Zuständigkeiten des Kantons
§ 18 Bevölkerungsschutzgesetz BL, BSG BL · Strategische Führung
1. Der Regierungsrat nimmt bei Grossereignissen und Krisen die strategische Führung wahr.
2. Der Regierungsrat nimmt bei Katastrophen, Notlagen und schweren Mangellagen die strategische Führung wahr, sofern die Einwohnergemeinden nicht zuständig sind.