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CH-BL
§ 17 Gesetz über den Bevölkerungsschutz im Kanton Basel-Landschaft (Bevölkerungsschutzgesetz BL, BSG BL) - Aufgaben des Kantons
Aufgaben und Zuständigkeiten des Kantons
§ 17 Bevölkerungsschutzgesetz BL, BSG BL · Aufgaben des Kantons
1. Der Kanton ist zuständig für die Vorsorgeplanung und die Bewältigung von Grossereignissen und Krisen.
2. Er ist zuständig für die Vorsorgeplanung und die Bewältigung von Katastrophen, Notlagen und schweren Mangellagen, soweit nicht die Einwohnergemeinden zuständig sind.
3. Er schafft die dafür notwendigen Organisationen und legt die Kompetenzen fest.
4. Er ist insbesondere zuständig für
a. die Steuerung der Vorsorgeplanung von Kanton, Einwohnergemeinden, privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Organisationen;
b. die Koordination der Requisition und der Inanspruchnahme von Leistungen Privater für die Führungsstäbe und Partnerorganisationen;
c. die Einsatzbereitschaft seines Stabs.