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CH-BL
§ 16 Gesetz über den Bevölkerungsschutz im Kanton Basel-Landschaft (Bevölkerungsschutzgesetz BL, BSG BL) - Zusammenarbeitsvertrag
Aufgaben und Zuständigkeiten der Einwohnergemeinden
§ 16 Bevölkerungsschutzgesetz BL, BSG BL · Zusammenarbeitsvertrag
1. Die Zusammenarbeit erfolgt gemäss Formen und Bedingungen des Gemeindegesetzes [3] und des Zivilschutzgesetzes [4].
2. Der Zusammenarbeitsvertrag regelt insbesondere
a. die Kostenverteilung betreffend Vorsorgeplanung, Vorhalteleistungen, Einsatz und Nachbearbeitung;
b. die Zusammensetzung der strategischen Führung im Ereignisfall und deren Kompetenzen;
c. das Verfahren für den Einsatzabschluss des Führungsstabs und der Partnerorganisationen.
3. Der Zusammenarbeitsvertrag kann vorsehen, dass die Aufnahme von weiteren Einwohnergemeinden in eine bestehende Organisation mit Beschluss der Gemeinderäte der bisherigen Mitglieder möglich ist.