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CH-BL
§ 15 Gesetz über den Bevölkerungsschutz im Kanton Basel-Landschaft (Bevölkerungsschutzgesetz BL, BSG BL) - Regionale Führungsstäbe
Aufgaben und Zuständigkeiten der Einwohnergemeinden
§ 15 Bevölkerungsschutzgesetz BL, BSG BL · Regionale Führungsstäbe
1. Die Einwohnergemeinden können ihre Aufgaben im Bereich der Führung zusammen mit anderen Einwohnergemeinden erfüllen.
2. Arbeiten die Einwohnergemeinden zusammen, bilden sie einen regionalen Führungsstab.
3. Die Einwohnergemeinden regeln die Zusammenarbeit in einem Zusammenarbeitsvertrag.
4. Der Zusammenarbeitsvertrag bedarf der Genehmigung des Kantons.