731
CH-BL
§ 14 Gesetz über den Bevölkerungsschutz im Kanton Basel-Landschaft (Bevölkerungsschutzgesetz BL, BSG BL) - Finanzierung
Aufgaben und Zuständigkeiten der Einwohnergemeinden
§ 14 Bevölkerungsschutzgesetz BL, BSG BL · Finanzierung
1. Die Einwohnergemeinden tragen im Bevölkerungsschutz im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Kosten für
a. die Vorsorgeplanungen und Vorhalteleistungen;
b. die Fortbildung ihrer Führungsstäbe;
c. die Einsätze ihrer Gemeindeführungsstäbe und Partnerorganisationen sowie für die beigezogenen Dritten;
d. den Betrieb und den Unterhalt ihrer Systeme zur Warnung und Alarmierung der Bevölkerung;
e. die Beschaffung, den Betrieb und den Unterhalt der einheitlichen Systeme ihrer Führungskommunikation, ihres Lage- und Informationswesens sowie die Alarmierung ihrer Gemeindeführungsstäbe;
f. die Entschädigung ihrer Stabsmitglieder während der Zeit der Grundausbildung, der Fortbildung und einem Einsatz.