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731 CH-BL

§ 14 Gesetz über den Bevölkerungsschutz im Kanton Basel-Landschaft (Bevölkerungsschutzgesetz BL, BSG BL) - Finanzierung

Aufgaben und Zuständigkeiten der Einwohnergemeinden
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§ 14 Bevölkerungsschutzgesetz BL, BSG BL · Finanzierung

1. Die Einwohnergemeinden tragen im Bevölkerungsschutz im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Kosten für

a. die Vorsorgeplanungen und Vorhalteleistungen;

b. die Fortbildung ihrer Führungsstäbe;

c. die Einsätze ihrer Gemeindeführungsstäbe und Partnerorganisationen sowie für die beigezogenen Dritten;

d. den Betrieb und den Unterhalt ihrer Systeme zur Warnung und Alarmierung der Bevölkerung;

e. die Beschaffung, den Betrieb und den Unterhalt der einheitlichen Systeme ihrer Führungskommunikation, ihres Lage- und Informationswesens sowie die Alarmierung ihrer Gemeindeführungsstäbe;

f. die Entschädigung ihrer Stabsmitglieder während der Zeit der Grundausbildung, der Fortbildung und einem Einsatz.

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