§ 12 Gesetz über den Bevölkerungsschutz im Kanton Basel-Landschaft (Bevölkerungsschutzgesetz BL, BSG BL) - Aufgaben der Gemeindeführungsstäbe
§ 12 Bevölkerungsschutzgesetz BL, BSG BL · Aufgaben der Gemeindeführungsstäbe
1. Die Gemeindeführungsstäbe erstellen Vorsorgeplanungen für die Bewältigung von Katastrophen, Notlagen und schweren Mangellagen.
2. Sie übernehmen bei Katastrophen, Notlagen und schweren Mangellagen die operative Führung.
3. Sie nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr
a. sie beurteilen die Lage und die Lageentwicklungsmöglichkeiten;
b. sie planen und koordinieren die Massnahmen für eine zeitgerechte und wirkungsvolle Bewältigung;
c. sie ordnen notwendige Massnahmen selbständig an, sofern diese zum Schutz der Bevölkerung, der Umwelt, der Sach- und der Kulturgüter unverzüglich getroffen werden müssen;
d. sie erarbeiten die Entscheidungsgrundlagen zuhanden der politischen Behörden und vollziehen deren Entscheide;
e. sie vollziehen die Anweisungen des kantonalen Führungsstabs.
4. Die Gemeindeführungsstäbe unterstützen bei Grossereignissen das Schadenplatzkommando mit ihren Mitteln.
5. Jedes Mitglied eines Gemeindeführungsstabs kann in dringenden Fällen Massnahmen gemäss Abs. 3 Bst. c selbständig anordnen.