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CH-BL
§ 10 Gesetz über den Bevölkerungsschutz im Kanton Basel-Landschaft (Bevölkerungsschutzgesetz BL, BSG BL) - Organisation
Aufgaben und Zuständigkeiten der Einwohnergemeinden
§ 10 Bevölkerungsschutzgesetz BL, BSG BL · Organisation
1. Die Einwohnergemeinden stimmen ihre Organisationen und Einsatzräume nach Möglichkeit aufeinander ab.
2. Bei Überlagerung der Einsatzräume regeln sie zusammen mit den Partnerorganisationen die Führungszuständigkeiten.