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731 CH-BL

§ 1 Gesetz über den Bevölkerungsschutz im Kanton Basel-Landschaft (Bevölkerungsschutzgesetz BL, BSG BL) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Bevölkerungsschutzgesetz BL, BSG BL · Zweck

1. Dieses Gesetz regelt

a. den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungs- und den Kulturgüterschutz;

b. die Vorbereitung und Durchführung von Massnahmen für den Schutz der Bevölkerung und ihrer Lebensgrundlagen vor den Auswirkungen von Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und Krisen;

c. die Zusammenarbeit von Kanton, Einwohnergemeinden, Führungsstäben und Partnerorganisationen.

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