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§ 9 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz im Kanton Basel-Landschaft (Vo BSG BL) - Festlegung einer übergeordneten Führung im Fall eines Grossereignisses

Übergeordnete Führung
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§ 9 Vo BSG BL · Festlegung einer übergeordneten Führung im Fall eines Grossereignisses

1. Zeichnet sich bei einem Ereignis ab, dass es sich zu einem Grossereignis nach § 3 des Bevölkerungsschutzgesetzes BL entwickeln kann oder ist bereits ein Grossereignis nach § 3 des Bevölkerungsschutzgesetzes BL eingetreten, sprechen sich die an der Ereignisbewältigung beteiligten Partnerorganisationen sowie die Stabsleitung des KFS hinsichtlich der Einsetzung einer übergeordneten Führung (KFS) für die Ereignisbewältigung ab.

2. Die Absprache beinhaltet insbesondere eine gemeinsame Lagebeurteilung.

3. Die Absprache schliesst mit dem Entscheid, ob eine übergeordnete Führung für die Ereignisbewältigung eingesetzt wird oder nicht.

4. Der Entscheid nach Abs. 3 soll nach Möglichkeit einvernehmlich getroffen werden.

5. Kommt kein einvernehmlicher Entscheid zustande, entscheidet die Stabsleitung des KFS.

6. Jede Vertreterin resp. jeder Vertreter der Polizei Basel-Landschaft, der Feuerwehr und der Sanität, die resp. der vor Ort für die Führung des Einsatzes seiner Organisation verantwortlich ist, sowie die Stabsleitung des KFS können eine Absprache einberufen.

7. An der Absprache nimmt jeweils 1 Vertreterin oder 1 Vertreter einer der in Abs. 6 erwähnten Organisationen sowie der Stabsleitung des KFS teil.

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