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§ 7 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz im Kanton Basel-Landschaft (Vo BSG BL) - Einsatz der kantonalen Mittel bei anderen Ereignissen

Kantonale Mittel / Einsatzverband Bevölkerungsschutz (EVB)
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§ 7 Vo BSG BL · Einsatz der kantonalen Mittel bei anderen Ereignissen

1. Die kantonalen Mittel nach § 5 Abs. 1 Bst. a-c sowie h und i und Abs. 2 können zur Bewältigung von Ereignisarten ausserhalb des Bevölkerungsschutzgesetzes BL eingesetzt werden.

2. Die Partnerorganisationen und die Führungsstäbe können beim AMB den Einsatz der kantonalen Mittel nach § 5 Abs. 1 Bst. a-c sowie h und i und Abs. 2 beantragen.

3. Das AMB entscheidet über den Einsatz der Mittel nach Abs. 2.

4. Die kantonalen Mittel sind der jeweiligen Einsatzleitung zugewiesen und werden durch die Einsatzoffizierin oder den Einsatzoffizier des EVB koordiniert.

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