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§ 26 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz im Kanton Basel-Landschaft (Vo BSG BL) - Aufgaben der Einwohnergemeinden

Wirtschaftliche Landesversorgung
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§ 26 Vo BSG BL · Aufgaben der Einwohnergemeinden

1. Die Einwohnergemeinden vollziehen die Massnahmen, die ihnen bei der Bewältigung einer schweren Mangellage im Rahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung übertragen werden.

2. Sie erstellen eine Organisation, die den Vollzug der ihnen übertragenen Massnahmen ermöglicht.

3. Sie tragen die Kosten des Vollzugs.

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