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§ 25 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz im Kanton Basel-Landschaft (Vo BSG BL) - Die oder der Delegierte für wirtschaftliche Landesversorgung / Bewältigung einer schweren Mangellage

Wirtschaftliche Landesversorgung
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§ 25 Vo BSG BL · Die oder der Delegierte für wirtschaftliche Landesversorgung / Bewältigung einer schweren Mangellage

1. Die Leiterin oder der Leiter des KFS übernimmt die Funktion der oder des Delegierten für wirtschaftliche Landesversorgung.

2. Sie oder er

a. stellt die Verbindung zur Delegierten oder zum Delegierten des Bundes für wirtschaftliche Landesversorgung und zu den zuständigen Stellen für die wirtschaftliche Landesversorgung auf Gemeindeebene sicher;

b. sorgt im Falle einer schweren Mangellage auf kantonaler Ebene für den Vollzug der vom Bund übertragenen Aufgaben.

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