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§ 21 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz im Kanton Basel-Landschaft (Vo BSG BL) - Alternative Alarmierungsdispositive bei Mängeln an Systemen zur Alarmierung der Bevölkerung im Ereignisfall

Warnung, Alarmierung und Information
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§ 21 Vo BSG BL · Alternative Alarmierungsdispositive bei Mängeln an Systemen zur Alarmierung der Bevölkerung im Ereignisfall

1. Im Falle von Mängeln an Systemen zur Alarmierung der Bevölkerung stellt das AMB mit Hilfe alternativer Alarmierungsdispositive die Alarmierung sicher, bis die Mängel behoben sind.

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