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§ 20 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz im Kanton Basel-Landschaft (Vo BSG BL) - Zuständigkeit für Systemtests

Warnung, Alarmierung und Information
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§ 20 Vo BSG BL · Zuständigkeit für Systemtests

1. Das AMB ist zuständig für die Durchführung der Systemtests.

2. Je nach Art der Systemtests wird das AMB durch die Gemeindeführungsstäbe oder Regionalen Führungsstäbe, die Zivilschutzorganisationen, die Feuerwehr und die Einsatzleitzentrale der Polizei Basel-Landschaft unterstützt.

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