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§ 2 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz im Kanton Basel-Landschaft (Vo BSG BL) - Für die Verpflichtung von Dritten zuständige Behörden

Verpflichtung von Dritten
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§ 2 Vo BSG BL · Für die Verpflichtung von Dritten zuständige Behörden

1. Ist die Einwohnergemeinde für die Bewältigung eines Ereignisses zuständig, liegt die Anordnungskompetenz für die Verpflichtung von Dritten bei folgenden Behörden

a. im Einsatz beim Gemeinderat sowie in dringenden Fällen beim kommunalen Führungsstab;

b. für die Vorsorge, die Ausbildung und die Übungen beim Gemeinderat.

2. Ist der Kanton für die Bewältigung eines Ereignisses zuständig, liegt die Anordnungskompetenz für die Verpflichtung von Dritten bei den folgenden Behörden

a. im Einsatz beim Regierungsrat sowie in dringenden Fällen beim Kantonalen Führungsstab;

b. für die Vorsorge, die Ausbildung und die Übungen beim Regierungsrat.

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