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§ 18 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz im Kanton Basel-Landschaft (Vo BSG BL) - Verhaltensanweisungen und Verhaltensempfehlungen an die Bevölkerung

Warnung, Alarmierung und Information
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§ 18 Vo BSG BL · Verhaltensanweisungen und Verhaltensempfehlungen an die Bevölkerung

1. Nach der Alarmierung der Bevölkerung sind Verhaltensanweisungen oder Verhaltensempfehlungen an die Bevölkerung zu verbreiten.

2. Verhaltensanweisungen oder Verhaltensempfehlungen können auch ohne vorhergehende Alarmierung der Bevölkerung verbreitet werden.

3. Die Einsatzleitzentrale der Polizei Basel-Landschaft verbreitet die Verhaltensanweisungen oder die Verhaltensempfehlungen an die Bevölkerung gemäss den Vorgaben der alarmierenden Stellen (§ 19 Abs. 1).

4. Verhaltensanweisungen oder Verhaltensempfehlungen können bei Bedarf über weitere Kanäle verbreitet werden.

5. Die Medienschaffenden werden durch den KFS bedient.

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