731.11
KFSOOS-CSMCC
CH-BL
§ 17 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz im Kanton Basel-Landschaft (Vo BSG BL) - Alarmierung der Bevölkerung
Warnung, Alarmierung und Information
§ 17 Vo BSG BL · Alarmierung der Bevölkerung
1. Die Einsatzleitzentrale der Polizei Basel-Landschaft löst die Alarmierung im Auftrag der Führungsstäbe oder zuständigen Einsatzleitung für die Bevölkerung aus.
2. Die Alarmierung ist über die offiziellen Alarmierungssysteme zu verbreiten.