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§ 17 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz im Kanton Basel-Landschaft (Vo BSG BL) - Alarmierung der Bevölkerung

Warnung, Alarmierung und Information
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§ 17 Vo BSG BL · Alarmierung der Bevölkerung

1. Die Einsatzleitzentrale der Polizei Basel-Landschaft löst die Alarmierung im Auftrag der Führungsstäbe oder zuständigen Einsatzleitung für die Bevölkerung aus.

2. Die Alarmierung ist über die offiziellen Alarmierungssysteme zu verbreiten.

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