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§ 16 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz im Kanton Basel-Landschaft (Vo BSG BL) - Warnung und Alarmierung der Einwohnergemeindebehörden

Warnung, Alarmierung und Information
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§ 16 Vo BSG BL · Warnung und Alarmierung der Einwohnergemeindebehörden

1. Die Einwohnergemeinden stellen die Warnung und Alarmierung ihrer Behörden nach den Vorgaben des Kantons sicher.

2. Die Einwohnergemeinden werden durch die Einsatzleitzentrale der Polizei Basel-Landschaft gewarnt und alarmiert.

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