731.11
KFSOOS-CSMCC
CH-BL
§ 16 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz im Kanton Basel-Landschaft (Vo BSG BL) - Warnung und Alarmierung der Einwohnergemeindebehörden
Warnung, Alarmierung und Information
§ 16 Vo BSG BL · Warnung und Alarmierung der Einwohnergemeindebehörden
1. Die Einwohnergemeinden stellen die Warnung und Alarmierung ihrer Behörden nach den Vorgaben des Kantons sicher.
2. Die Einwohnergemeinden werden durch die Einsatzleitzentrale der Polizei Basel-Landschaft gewarnt und alarmiert.