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§ 15 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz im Kanton Basel-Landschaft (Vo BSG BL) - Alarmierung der Stäbe, Einsatzdienste und Spezialistinnen und Spezialisten

Warnung, Alarmierung und Information
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§ 15 Vo BSG BL · Alarmierung der Stäbe, Einsatzdienste und Spezialistinnen und Spezialisten

1. Der Kanton stellt die Alarmierung der Leitung der Führungsstäbe und der Zivilschutzkompanien sowie der Einsatzdienste, der Partnerorganisationen und der Spezialistinnen und Spezialisten sicher.

2. Die Einwohnergemeinden sorgen für kompatible Alarmierungsmittel und betreiben für die nicht vom Kanton alarmierten Personen und Formationen eine Alarmierungsstelle.

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