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§ 14 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz im Kanton Basel-Landschaft (Vo BSG BL) - Grade und Beförderungen

Ausbildung, Grade und Beförderungen
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§ 14 Vo BSG BL · Grade und Beförderungen

1. Den Angehörigen des EVB wird entsprechend ihrer Ausbildung und ihrer Funktion im Bevölkerungsschutz ein Grad gemäss Anhang 1 zugewiesen.

2. Das AMB ist für die Zuweisung des Grades und für die Beförderungen zuständig.

3. Beförderungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn die notwendigen Kurse erfolgreich absolviert wurden und eine entsprechende Bestätigung vorliegt.

4. Die Gradabzeichen sind an diejenigen der Schweizer Armee angelehnt. Es dürfen ohne Bewilligung des AMB keine weiteren oder andere Grade verliehen werden.

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