731.11
KFSOOS-CSMCC
CH-BL
§ 13 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz im Kanton Basel-Landschaft (Vo BSG BL) - Ausbildung der Führungsstäbe und des Schadenplatzkommandos
Ausbildung, Grade und Beförderungen
§ 13 Vo BSG BL · Ausbildung der Führungsstäbe und des Schadenplatzkommandos
1. Das AMB ist zuständig für
a. die Grundausbildung der Führungsstäbe sowie der Schadenplatzkommandi;
b. die Fortbildung des KFS und der Schadenplatzkommandi.
2. Das AMB kann
a. Grundausbildungen für betriebliche Führungsstäbe anbieten;
b. Fortbildungskurse für Gemeindeführungsstäbe sowie für betriebliche Führungsstäbe anbieten;
c. Instruktionskurse, Stabs- und Einsatzübungen mit den Organisationen der Einwohnergemeinden und des Kantons durchführen.
3. Die Ausbildungen für betriebliche Führungsstäbe nach Abs. 2 sind kostenpflichtig.