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731.11 KFSOOS-CSMCC CH-BL

§ 13 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz im Kanton Basel-Landschaft (Vo BSG BL) - Ausbildung der Führungsstäbe und des Schadenplatzkommandos

Ausbildung, Grade und Beförderungen
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§ 13 Vo BSG BL · Ausbildung der Führungsstäbe und des Schadenplatzkommandos

1. Das AMB ist zuständig für

a. die Grundausbildung der Führungsstäbe sowie der Schadenplatzkommandi;

b. die Fortbildung des KFS und der Schadenplatzkommandi.

2. Das AMB kann

a. Grundausbildungen für betriebliche Führungsstäbe anbieten;

b. Fortbildungskurse für Gemeindeführungsstäbe sowie für betriebliche Führungsstäbe anbieten;

c. Instruktionskurse, Stabs- und Einsatzübungen mit den Organisationen der Einwohnergemeinden und des Kantons durchführen.

3. Die Ausbildungen für betriebliche Führungsstäbe nach Abs. 2 sind kostenpflichtig.

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