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721.12 CH-BL

§ 6 Verordnung über das militärische Disziplinarwesen - Beschwerdeinstanz

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§ 6 Verordnung über das militärische Disziplinarwesen · Beschwerdeinstanz

1. Der Regierungsrat ist die Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 206 Abs. 2 Bst. d MStG.

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