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721.12 CH-BL

§ 2 Verordnung über das militärische Disziplinarwesen - Zuständigkeit

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§ 2 Verordnung über das militärische Disziplinarwesen · Zuständigkeit

1. Der Kreiskommandant oder die Kreiskommandantin ist zuständig für

a. * die Verhängung und den Vollzug der gemäss MStG[4] in die Kompetenz der kantonalen Militärbehörden fallenden Strafen;

b. den ausserdienstlichen Strafvollzug.

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