721.12
CH-BL
§ 2 Verordnung über das militärische Disziplinarwesen - Zuständigkeit
§ 2 Verordnung über das militärische Disziplinarwesen · Zuständigkeit
1. Der Kreiskommandant oder die Kreiskommandantin ist zuständig für
a. * die Verhängung und den Vollzug der gemäss MStG[4] in die Kompetenz der kantonalen Militärbehörden fallenden Strafen;
b. den ausserdienstlichen Strafvollzug.