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721.12 CH-BL

§ 1 Verordnung über das militärische Disziplinarwesen - Zweck

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§ 1 Verordnung über das militärische Disziplinarwesen · Zweck

1. Diese Verordnung regelt die Straf- und Strafvollzugskompetenzen der im militärischen Disziplinarrecht gemäss Militärstrafgesetz (MStG) vom 13. Juni 1927 zuständigen kantonalen Militärbehörden.

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