Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
721.12 CH-BL

Zweck

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Landschaft
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Gesetzestext (4 Artikel)

1. Diese Verordnung regelt die Straf- und Strafvollzugskompetenzen der im militärischen Disziplinarrecht gemäss Militärstrafgesetz (MStG) vom 13. Juni 1927 zuständigen kantonalen Militärbehörden.

1. Der Kreiskommandant oder die Kreiskommandantin ist zuständig für

a. * die Verhängung und den Vollzug der gemäss MStG[4] in die Kompetenz der kantonalen Militärbehörden fallenden Strafen;

b. den ausserdienstlichen Strafvollzug.

1. Der Regierungsrat ist die Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 206 Abs. 2 Bst. d MStG.

1. Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1980 in Kraft

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