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719.411 CH-BL

§ 8 Vereinbarung über die Bikantonale Geschäftsstelle Eventverkehr St. Jakob - Kosten

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§ 8 Vereinbarung über die Bikantonale Geschäftsstelle Eventverkehr St. Jakob · Kosten

1. Die durch den Betrieb der Bikantonalen Geschäftsstelle entstehenden Personal-, Betriebs- und Sachkosten werden von beiden Kantonen je zur Hälfte getragen.

2. Der Kanton Basel-Stadt stellt dem Kanton Basel-Landschaft die Hälfte der anfallenden Kosten jährlich auf Mitte Jahr in Rechnung.

3. Nicht Teil der gemeinsamen Kostentragung sind Kosten der involvierten Ämter für deren Teilnahme an Sitzungen der Bikantonalen Geschäftsstelle sowie durch Organisations- und Mobilitätsmassnahmen betreffend Eventverkehr entstehende Personal- und Sachaufwände.

4. Ebenfalls vorbehalten sind Aufwendungen, die ausschliesslich für einen Kanton erbracht werden. Dieser begleicht die Rechnungen direkt.

5. Beide Kantone bestimmen gemeinsam über finanziell belastende Veränderungen des Personal-, Betriebs- und Sachbedarfs.

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