Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
719.411 CH-BL

§ 6 Vereinbarung über die Bikantonale Geschäftsstelle Eventverkehr St. Jakob - Anstellung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Vereinbarung über die Bikantonale Geschäftsstelle Eventverkehr St. Jakob · Anstellung

1. Der personelle zeitliche Aufwand für die zu erbringenden Leistungen wird auf 100 Stellenprozente festgelegt.

2. Die beiden Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft bestimmen gemeinsam über die Wahl der Mitarbeitenden der Bikantonalen Geschäftsstelle.

3. Die Anstellung der Mitarbeitenden der Bikantonalen Geschäftsstelle erfolgt durch den Kanton Basel-Stadt gemäss dem dafür massgebenden Recht. Soweit die Mitarbeitenden im Gebiet und im Auftrag des Kantons Basel-Landschaft tätig sind, ist das Recht des Kantons Basel-Landschaft anwendbar.

4. Das Anstellungsverhältnis entsteht durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrages.

← § 5 Vereinbarung über die Bikantonale Geschäftsstelle Eventverkehr St. Jakob Geltungsbereich, Zweck § 7 Vereinbarung über die Bikantonale Geschäftsstelle Eventverkehr St. Jakob →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →