719.411
CH-BL
§ 6 Vereinbarung über die Bikantonale Geschäftsstelle Eventverkehr St. Jakob - Anstellung
§ 6 Vereinbarung über die Bikantonale Geschäftsstelle Eventverkehr St. Jakob · Anstellung
1. Der personelle zeitliche Aufwand für die zu erbringenden Leistungen wird auf 100 Stellenprozente festgelegt.
2. Die beiden Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft bestimmen gemeinsam über die Wahl der Mitarbeitenden der Bikantonalen Geschäftsstelle.
3. Die Anstellung der Mitarbeitenden der Bikantonalen Geschäftsstelle erfolgt durch den Kanton Basel-Stadt gemäss dem dafür massgebenden Recht. Soweit die Mitarbeitenden im Gebiet und im Auftrag des Kantons Basel-Landschaft tätig sind, ist das Recht des Kantons Basel-Landschaft anwendbar.
4. Das Anstellungsverhältnis entsteht durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrages.