§ 4 Vereinbarung über die Bikantonale Geschäftsstelle Eventverkehr St. Jakob - Leistungskatalog
§ 4 Vereinbarung über die Bikantonale Geschäftsstelle Eventverkehr St. Jakob · Leistungskatalog
1. Die Aufgaben der Bikantonalen Geschäftsstelle werden gemeinsam durch das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt und die Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft definiert.
2. Der Leistungskatalog umfasst namentlich folgende Aufgaben
a. Erarbeitung und Umsetzung von Lösungsansätzen und eines Massnahmenplans im Hinblick auf die Optimierung und nachhaltige Verbesserung der Verkehrssteuerung und -abläufe im Raum St. Jakob im Eventfall;
b. Rolle als Koordinations- und Informationsstelle für Behörden, Infrastrukturbetreiber und Veranstalter bei der Planung und Durchführung von Verkehrsmassnahmen im Zusammenhang mit Events im Raum St. Jakob;
c. Aufnahme und Berücksichtigung der Bedürfnisse der vom Eventverkehr tangierten Anspruchsgruppen (Besuchende, Anwohnende, Verkehrsteilnehmende) im Hinblick auf einen verträglichen Verkehrsablauf;
d. Berücksichtigung aktueller relevanter Arealentwicklungen mit Antizipierung von möglichen verkehrlichen Einflüssen auf Events im Raum St. Jakob;
e. kurz-, mittel- und langfristige Koordination von Anlässen;
f. Definition und Disposition der im Hinblick auf einen Event oder ein Projekt zuständigen Organisationen und Personen;
g. Auslösen von Aufträgen im Zusammenhang mit den für die Geschäftsstelle definierten Aufgaben, innerhalb des festgesetzten Budgetrahmens;
h. proaktive Vernetzung und Aufrechterhaltung der relevanten Kontakte zu den involvierten Fachstellen;
i. Planung, Vorbereitung, Protokollierung und bei Bedarf Leitung von Besprechungen und Sitzungen mit involvierten Amtsstellen und Organisationen;
j. Controlling und Berichterstattung zuhanden der Vorstehenden des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt und der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft.
3. Die Aufgaben werden, soweit erforderlich, von den Vorstehenden des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt und der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft gemeinsam näher bezeichnet.
4. Anpassungen des Leistungskatalogs werden von den beiden Vorstehenden des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt und der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft gemeinsam erlassen.