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719.411 CH-BL

§ 3 Vereinbarung über die Bikantonale Geschäftsstelle Eventverkehr St. Jakob - Kompetenzen

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§ 3 Vereinbarung über die Bikantonale Geschäftsstelle Eventverkehr St. Jakob · Kompetenzen

1. Die Bikantonale Geschäftsstelle besitzt keine hoheitlichen Kompetenzen.

2. Sie verfügt namentlich über folgende Befugnisse

a. Im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben besitzen die Mitarbeitenden der Bikantonalen Geschäftsstelle das Recht, in eigener Verantwortung aktiv zu handeln (Ausführungskompetenz).

b. Die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle sind befugt, ihre dienstlichen Verrichtungen gemäss Verwaltungsvereinbarung in jedem der beiden Kantone vorzunehmen.

c. Zusätzliche Durchführungs- und Leitungskompetenzen wie Verfügungs-, Entscheidungs-, Vertretungs-, Weisungs- und Kontrollkompetenz beschränken sich auf die der Geschäftsstelle im Rahmen des ordentlichen Budgets eingeräumte Finanzkompetenz.

d. Die Finanzkompetenz der Geschäftsstelle richtet sich nach der Weisung betreffend Unterschriften und Visa des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt.

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