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719.31 CH-BL

§ 9 Vereinbarung über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft - Gemeinsame grenzüberschreitende präventive Aktionen

Formen der Zusammenarbeit
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§ 9 Vereinbarung über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft · Gemeinsame grenzüberschreitende präventive Aktionen

1. Besondere sicherheits-, kriminal- und verkehrspolizeiliche Lagen können bei Bedarf durch gemeinsame präventive Aktionen auf dem Hoheitsgebiet eines oder beider Kantone bekämpft werden.

2. Es kann dafür eine gemeinsame Einsatzleitung (§ 5) eingesetzt werden. Ferner können Aktionsteams aus Angehörigen beider Kantone gebildet werden, die sowohl als gemischte oder auch als kantonseinheitliche Patrouillen Kontroll- und Patrouillentätigkeit im Rahmen der entsprechenden Aktion in beiden Kantonen durchführen können.

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