§ 5 Vereinbarung über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft - Gemeinsame Einsatzleitung bei grenzüberschreitenden Einsätzen
§ 5 Vereinbarung über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft · Gemeinsame Einsatzleitung bei grenzüberschreitenden Einsätzen
1. Bei Einsätzen mit grenzüberschreitendem Einsatzraum, mit Schwerpunkten in beiden Kantonen oder wenn mit einer Verlagerung des Einsatzraums in den Nachbarkanton gerechnet wird, kann eine gemeinsame Einsatzleitung eingesetzt werden. Sie besteht aus je 1 einsatzleitenden Person aus jedem Kanton. Sie kann sowohl auf der Ebene Gesamteinsatzleitung als auch auf der Ebene der örtlichen Einsatzleitung bzw. von Einsatzabschnitten eingesetzt werden.
2. Solche Einsätze werden gemeinsam geplant. Der gesamte Kräfte- und Mittelansatz und dessen Zuweisung zur jeweiligen Einsatzleitung der Partnerkantone werden durch die einsatzleitenden Personen gemeinsam festgelegt.
3. Wechselt der Schwerpunkt des Einsatzes vom einen Kanton in den Nachbarkanton, entscheiden die einsatzleitenden Personen bei Bedarf gemeinsam über notwendige Änderungen der Zuweisung der Einsatzkräfte und -mittel.
4. Überschreiten Einsatzkräfte bei einer Verlagerung des Geschehens die Kantonsgrenze, bleibt die Führung in der Hand der ursprünglich einsatzleitenden Person, bis sie in gegenseitiger Absprache durch die örtlich zuständige einsatzleitende Person übernommen wird.
5. Die Verantwortung trägt in jedem Fall jeweils die örtlich zuständige Einsatzleitung für das Hoheitsgebiet ihres eigenen Kantons.