719.31
CH-BL
§ 4 Vereinbarung über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft - Gemeinsame Einsätze in einem grenzüberschreitenden Einsatzraum
Formen der Zusammenarbeit
§ 4 Vereinbarung über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft · Gemeinsame Einsätze in einem grenzüberschreitenden Einsatzraum
1. Für Veranstaltungen, Kundgebungen und andere Ereignisse, die an mehreren Orten in beiden Kantonen stattfinden oder sich geplant oder voraussehbar vom einen Kanton in den anderen verlagern können, kann ein gemeinsamer Einsatz angeordnet und ein grenzüberschreitender gemeinsamer Einsatzraum bestimmt werden.
2. Die Planung solcher Einsätze wird frühzeitig koordiniert. Es wird entweder in jedem Kanton eine eigenständige Einsatzleitung oder eine gemeinsame Einsatzleitung (§ 5) eingesetzt.
3. Die für den Gesamteinsatz erforderlichen Mittel werden durch beide Kantone im Verhältnis zum jeweiligen, mutmasslichen polizeilichen Aufwand in jedem Kanton erbracht.