719.31
CH-BL
§ 26 Vereinbarung über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft - Kündigung
Schlussbestimmungen
§ 26 Vereinbarung über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft · Kündigung
1. Diese Vereinbarung kann durch jeden Vertragspartner mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf das Ende jeden Jahres gekündigt werden.