719.31
CH-BL
§ 24 Vereinbarung über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft - Unfallversicherung
Haftung, Unfallversicherung
§ 24 Vereinbarung über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft · Unfallversicherung
1. Die Versicherung der Polizeiangehörigen gegen Unfall richtet sich bei Einsätzen ausserhalb ihres jeweiligen Kantonsgebiets nach Art. 8 des PKNW.