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719.31 CH-BL

§ 24 Vereinbarung über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft - Unfallversicherung

Haftung, Unfallversicherung
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§ 24 Vereinbarung über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft · Unfallversicherung

1. Die Versicherung der Polizeiangehörigen gegen Unfall richtet sich bei Einsätzen ausserhalb ihres jeweiligen Kantonsgebiets nach Art. 8 des PKNW.

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