719.31
CH-BL
§ 23 Vereinbarung über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft - Haftung
Haftung, Unfallversicherung
§ 23 Vereinbarung über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft · Haftung
1. Die Haftung für Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte bei ihrem Einsatz verursachen, richtet sich nach Art. 7 des PKNW.
2. Jeder Kanton trägt den ihm bei einem Einsatz im jeweils anderen Kanton entstandenen Schaden selber, soweit er ihm nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig durch Mitarbeitende des Einsatzkantons zugefügt worden ist.