719.31
CH-BL
§ 22 Vereinbarung über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft - Entscheid
Kosten
§ 22 Vereinbarung über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft · Entscheid
1. Führen die Regelungen dieser Vereinbarung im konkreten Fall nicht zu einem klaren Entscheid, so verständigen sich die Polizeikommandanten bzw. die Polizeikommandantinnen über die Kostentragung beider Seiten. Werden sie sich nicht einig, entscheiden die Direktions- bzw. Departementsvorstehenden gemeinsam.