Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
719.31 CH-BL

§ 20 Vereinbarung über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft - Grundsatz

Kosten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 20 Vereinbarung über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft · Grundsatz

1. Die Unterstützungsleistungen nach dieser Vereinbarung sind bis zu einer Gesamtleistung pro Einsatz von 10 Personentagen (84 Arbeitsstunden) unentgeltlich. Darin eingeschlossen ist auch der Einsatz von besonderen polizeilichen Mitteln wie z.B. Fahrzeuge, Polizeihunde, Polizeiboote.

2. Übersteigt die Gesamtleistung pro Einsatz 10 Personentage (84 Arbeitsstunden), so wird der gesamte Einsatz, inklusive die Kosten für besondere Einsatzmittel, dem unterstützenden Partnerkanton nach dem Gebührentarif zum Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz entschädigt.

3. Keine Entschädigung wird ausgerichtet für Unterstützungseinsätze, die auch im eigenen Interesse des unterstützenden Partnerkantons liegen.

← § 19 Vereinbarung über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft Geltungsbereich § 21 Vereinbarung über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →