§ 2 Vereinbarung über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft - Zweck
§ 2 Vereinbarung über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft · Zweck
1. Die Vereinbarung bezweckt eine rasche, einfache und wirkungsvolle grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den kantonalen Polizeien und gegenseitige Hilfe im Rahmen der jeweils verfügbaren personellen Ressourcen, geprägt vom Gedanken der gutnachbarschaftlichen Solidarität. Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere durch
a. gemeinsame Einsätze auf dem Gebiet eines Kantons,
b. gemeinsame Einsätze in einem grenzüberschreitenden Einsatzraum,
c. verbundene Einsatzleitung bei grenzüberschreitenden Einsätzen,
d. spontane Unterstützung auf Ersuchen,
e. selbständige Einsätze im Nachbarkanton,
f. planbare Nachbarschaftshilfe,
g. gemeinsame grenzüberschreitende präventive Aktionen,
h. Vereinbarungen über standardisierten Mittelansatz bei gemeinsamen Einsätzen,
i. Nacheile in Bagatellfällen,
j. Vereinbarung weiterer Zusammenarbeit, namentlich im Bereich der Ausbildung, der Beschaffung und Bewirtschaftung von Material und Ausrüstung, bei der Koordination und Zurverfügungstellung einzelner Dienste.
2. Die Vereinbarung regelt die Formen der Zusammenarbeit, das Verfahren, die Rechte und Pflichten der im Nachbarkanton eingesetzten Polizeikräfte, die Haftung und die Grundsätze der Entschädigung.