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719.31 CH-BL

§ 18 Vereinbarung über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft - Planbare Nachbarschaftshilfe (§ 8)

Verfahren
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§ 18 Vereinbarung über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft · Planbare Nachbarschaftshilfe (§ 8)

1. Planbare Nachbarschaftshilfe wird durch die Leitenden der betroffenen Organisationseinheiten direkt miteinander abgesprochen.

2. Beinhaltet die Absprache die Übernahme allfälliger Einsätze im Partnerkanton, wird die Absprache den Polizeikommandanten bzw. den Polizeikommandantinnen zur Genehmigung vorgelegt.

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