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719.31 CH-BL

§ 17 Vereinbarung über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft - Spontane Einsätze und Nacheile (§§ 7 und 11)

Verfahren
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§ 17 Vereinbarung über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft · Spontane Einsätze und Nacheile (§§ 7 und 11)

1. Bei spontanen Einsätzen im Nachbarkanton und bei Nacheile informieren die im Nachbarkanton handelnden Polizeikräfte unverzüglich ihre Einsatz(leit)zentrale über den Einsatz und die getroffenen Massnahmen. Diese unterrichtet unverzüglich die Einsatz(leit)zentrale des Einsatzkantons über den Einsatz und spricht weitere Massnahmen mit ihr ab. Die Einsatz(leit)zentrale des Einsatzkantons kann jederzeit die Übernahme des Einsatzes durch eigene Kräfte anordnen.

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