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719.31 CH-BL

§ 15 Vereinbarung über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft - Planbare gemeinsame Einsätze (§§ 3, 4, 5 und 9)

Verfahren
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§ 15 Vereinbarung über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft · Planbare gemeinsame Einsätze (§§ 3, 4, 5 und 9)

1. Gemeinsame Einsätze werden gemeinsam geplant oder deren Planung wird zusammen koordiniert. Es werden dabei insbesondere die Einsatzleitung, der erforderliche Mittelansatz aus den beiden Polizeikorps und die Frage der Entschädigung festgelegt.

2. Auf Antrag der jeweiligen Leitung der planenden Organisationseinheit ordnen die Polizeikommandanten bzw. die Polizeikommandantinnen die gemeinsame Durchführung des Einsatzes an. Sie bestimmen namentlich die Einsatzleitung, den Mittelansatz aus ihren Polizeikorps und die Frage der Entschädigung im Rahmen der §§ 20 und 21.

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