719.31
CH-BL
§ 14 Vereinbarung über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft - Personalrechtliche Stellung
Rechtsstellung im Einsatzkanton
§ 14 Vereinbarung über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft · Personalrechtliche Stellung
1. Personalrechtlich und disziplinarisch unterstehen die ausserkantonalen Einsatzkräfte dem Personalrecht des Stammkantons.