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719.31 CH-BL

§ 14 Vereinbarung über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft - Personalrechtliche Stellung

Rechtsstellung im Einsatzkanton
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§ 14 Vereinbarung über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft · Personalrechtliche Stellung

1. Personalrechtlich und disziplinarisch unterstehen die ausserkantonalen Einsatzkräfte dem Personalrecht des Stammkantons.

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